Die Richter urteilten, dass unerwartete technische Defekte nicht als „außergewöhnliche Umstände“ im Rahmen der Fluggastrechteverordnung gelten. EUclaim begrüßt die Entscheidung. Sie zeigt den Airlines klare rechtliche Grenzen auf und stoppt die Aushöhlung der Fluggastrechte.

Fluggastrechte gestärkt

Im vorliegenden Fall „Van der Lans gegen KLM“ (Rechtssache C-257 / 14) hatte eine Niederländerin gegen die Fluggesellschaft KLM geklagt. Ihr Flug von Quito, der Hauptstadt Ecuadors,  war erst mit 29 Stunden Verspätung in Amsterdam gelandet. Für die Verspätung hatte KLM – größte niederländische Airline – außergewöhnliche Umstände geltend gemacht. Begründung der Fluggesellschaft für die große Verspätung: Am Flugzeug seien mehrere Teile defekt gewesen. Die Ersatzteile hätten erst von Amsterdam nach Quito gebracht werden müssen.

EuGH widerspricht Fluggesellschaften

Der EuGH widersprach der Fluglinie und entschied, dass der reibungslose Betrieb und die Wartung der Maschinen Aufgabe der Airline seien. Nur bestimmte technische Probleme, die beispielsweise aus versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder aus terroristischen Handlungen resultieren, können Fluggesellschaften von ihrer Entschädigungspflicht befreien.

Airlines müssen außergewöhnliche Umstände beweisen

Als außergewöhnliche Umstände wertet die europäische Fluggastrechteverordnung zum Beispiel schlechte Wetterbedingungen, etwa die Folgen eines Vulkanausbruchs. Auch bei Streiks von Piloten und Bodenpersonal haben Fluggäste keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Allerdings liegt die Beweislast bei den Fluglinien. Sie müssen stichhaltig beweisen, wieso außergewöhnliche Umstände zur Verspätung oder zum Flugausfall geführt haben.

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