EUclaim lehnt Aushöhlung von Fluggastrechten ab

EUclaim, der kundenfreundliche Fluggasthelfer, hat die drei häufigsten Argumente der Fluglobby für die Überarbeitung der europäischen EG-Verordnung 261/04 unter die Lupe genommen und räumt Fehleinschätzungen aus dem Weg:

  • Falsch: „Die Rechtslage ist nicht eindeutig“
  • Falsch: „Die Rechtslage wird zum Nachteil der Fluggesellschaften verändert“
  • Falsch: „Entschädigungansprüche gehen auf Kosten des Service für Fluggäste“

Berlin, 27. März 2014 – EUclaim lehnt die von der EU-Kommission geplante Aushöhlung der Rechte von Fluggästen vehement ab. „Der Entwurf ist eine Katastrophe für den Verbraucherschutz", sagt Jan Rameken, Geschäftsführer bei EUclaim Deutschland. Die bisherigen Regelungen gewährleisten, dass Fluglinien ihre Leistungen vertragsgemäß erfüllen. Diese Gewähr ist künftig nicht mehr gegeben.
Hintergrund: Bislang steht Fluggästen innerhalb der Europäischen Union (EU) eine Entschädigung von der Fluggesellschaft zu, wenn Flüge mehr als drei Stunden verspätet sind. Der Vorstoß der EU-Kommission sieht vor, diese Frist auf bis zu zwölf Stunden anzuheben.
Jan Rameken: „Die neuen Regelungen kämen einem Freibrief gleich, Flugzeiten unverbindlich festzulegen und nach Gutdünken zu verschieben. Leidtragende wären die Fluggäste". Da in der Debatte bislang allzu häufig zugunsten der Airlines argumentiert wird, räumt EUclaim mit einigen der häufigsten Argumente der Fluglobby auf.

Fehlinformation 1: „Die Rechtslage ist verwirrend“

Falsch. Die Entschädigungsansprüche von Fluggästen – etwa bei verspäteten oder annullierten Flügen – sind in der europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt und durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt. Verwirrend ist einzig die Tatsache, dass sich die Fluggesellschaften nicht an diese geltenden Regeln halten und Zahlungen bei Verspätungen unberechtigt zurückweisen.

Fehlinformation 2: „Die Rechtslage wird zum Nachteil der Fluggesellschaften verändert“

Falsch. Entschädigungen für Flugverspätungen sind schon geregelt. Der EuGH hat bereits im Jahr 2009 die Gleichbehandlung von Annullierungen und Verspätungen festgelegt. Ab einer Verspätung von drei Stunden, steht dem Fluggast danach eine Entschädigung zu. Verbraucherschützer plädieren daher für eine Beibehaltung der Frist von drei Stunden.

Träten jedoch die neuen Regelungen in Kraft, werden Verbraucher erheblich benachteiligt, wie EUclaim errechnet hat: Demnach wären im vergangenen Jahr in Deutschland, Großbritannien und den Niederlanden statt 14.500 nur noch 4.100 Flugverspätungen entschädigungspflichtig gewesen – also weniger als ein Drittel.

Fehlinformation 3: „Schnelle Entschädigungen verschlechtern den Service für Fluggäste"

Ein beliebtes Argument der Fluglobby lautet: Wenn Passagieren schon ab dreistündiger
Verspätung Schadenersatz gewährt wird, werden aus wirtschaftlichen und organisatorischen
Gründen mehr Flüge annulliert. Dies – so die implizite Schlussfolgerung – verschlechtere die
Situation für Flugreisende.

Das Gegenteil ist der Fall: Werden Flüge annulliert, werden Fluggäste auf andere Flüge
umgebucht. Die Einschränkung für Passagiere ist daher geringer als bei langen Verspätungen.
Sollte das Umbuchen nicht umgehend geschehen, wird auch hier eine Entschädigung fällig.

Jan Rameken: "Die Airline-Lobby verhält sich paradox, wenn sie einerseits vorgibt, sich um das
Wohl der Fluggäste zu sorgen, gleichzeitig mit ihrem Vorstoß aber die Verschlechterung des
bestehenden Rechtsschutz-Niveaus vorantreibt."

Fazit: Die geplanten Neuerungen wären ein Freibrief für unverbindliche Flugzeiten.

Wie weit die Unannehmlichkeiten durch Verspätungen gehen können, zeigen EUclaim-Daten
aus dem Jahr 2013: Den traurigen Rekord in Sachen Verspätung in der EU hält Condor mit
mehr als 78 Stunden, gefolgt von 54 Stunden Verspätung eines Lufthansa-Fluges. Air Berlin
„schafft" es mit 24 Stunden Flugverspätung auf Platz 3.

 

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