Entschädigung bei Flugverspätung des Zubringerfluges
Gemäß Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 haben Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie ihr Endziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreichen. Der Bundesgerichtshof hat nun bestätigt, dass dieser Anspruch auch im Rahmen einer Flugreise gilt, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung des Zubringerflugs der Anschlussflug verpasst wird.
Bedenken gegen die Anwendung der Fluggastrechte Verordnung 261/2004 ergeben sich weder aus dem Primärrecht der Europäischen Union noch aus dem Grundgesetz.