Entschädigung auch bei verpasstem Anschlussflug

Gebucht hatten die Kläger einen Flug mit Iberia von Berlin über Madrid nach Costa Rica. Der Zubringerflug von Berlin nach Madrid hatte eine Verspätung von 1,5 Stunden. Die Verspätung lag somit (zunächst) unterhalb der Grenze von 3 Stunden, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für eine Ausgleichszahlung im Falle einer Verspätung maßgeblich ist. Allerdings führte die noch relativ geringe Verspätung dazu, dass der Anschlussflug von Madrid nach Costa Rica verpasst wurde. Diesen Flugabschnitt konnten die Kläger dann erst am Folgetag antreten.

Der BGH hat nun entschieden, dass es – in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – nicht auf die Verspätung beim Abflug, sondern nur darauf ankommt, wann die Passagiere ihren Zielort erreichen. Nachdem sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht die Klage abgewiesen hatten, hat der Bundesgerichtshof den Reisenden nun die Ausgleichszahlung zugesprochen.

Bislang hat der Bundesgerichtshof nur eine Pressemitteilung herausgegeben. Sobald die ausführlichen Entscheidungsgründe vorliegen, werden wir Sie weiter informieren. Tipp: Der Bundesgerichtshof bestätigt eine von EUclaim schon lange vertretene Rechtsansicht. Daher ist es bereits seit einiger Zeit bei EUclaim möglich, Ansprüche auch bei verpasstem Anschlussflug einzureichen. Wichtig ist allerdings, dass der Flug durchgängig gebucht wurde.

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EUclaim: Zehn Millionen Euro Entschädigung

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