Captain Robin hakt nach: Welche Rechte habe ich bei verfrühtem Start?

An dieser Stelle beantwortet unser Maskottchen Captain Robin regelmäßig eure Fragen rund um die rechtlichen Ansprüche von Fluggästen.

Frage:

Ich habe meinen Flug verpasst, weil der Abflugtermin kurzfristig um vier Stunden vorverlegt wurde. Die Fluggesellschaft hat mich nicht darüber informiert. Kann ich in diesem Fall auch eine Entschädigung einfordern?

Antwort von Captain Robin:

Grundsätzlich ja. Wenn Fluggesellschaften nicht über die frühere Abflugzeit informieren, können betroffene Fluggäste in der EU eine Ausgleichszahlung geltend machen.

Auch wenn die Airline zu kurzfristig über die Vorverlegung des Fluges informiert, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung möglich. Das betrifft zum Beispiel Flüge, die mindestens eine Stunde vorverlegt wurden, wenn die Information darüber weniger als eine Woche vorher eingeht. Gleiches gilt bei Vorverlegungen um zwei Stunden, wenn der Informationspuffer weniger als zwei Wochen beträgt.

Bei diesen Fällen werden aber jeweils mehrere Aspekte betrachtet, entschieden wird von Fall zu Fall. Sicher keine Entschädigung gib es hingegen, wenn die Passagiere mindestens zwei Wochen im Voraus informiert wurden.

Habt Ihr auch eine Frage rund um Fluggastrechte und EUclaim? Schickt Eure Fragen einfach an Captain Robin – sie werden an dieser Stelle nach und nach beantwortet: robin@euclaim.de

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