Mehr als die Hälfte der Deutschen macht mindestens einmal im Jahr für mehrere Tage Urlaub. In unzähligen Fällen klagen Reisende nach ihrer Rückkehr über mehr oder weniger gravierende Reisemängel.
Bei Mängeln schnell handeln
Im Pool fehlt das Wasser und am Buffet gibt es jeden Tag das gleiche, schlechte Essen: Solche Reisemängel sollten Urlauber in jedem Fall direkt vor Ort dem Reiseveranstalter anzeigen. Ganz wichtig ist es, die Mängel zu dokumentieren und so exakt wie möglich zu beschreiben. Viele Hotels haben dafür sogenannte Mängelprotokolle. Wichtig ist, dass diese vom Reiseleiter unterschrieben werden. Hilfreich ist es außerdem, sich die Namen von Zeugen, zum Beispiel Mitreisende, zu notieren. Nach dem Urlaub haben geschädigte Urlauber dann genau einen Monat Zeit, Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Geld zurückfordern
Bei Mängeln haben frustrierte Urlauber Anspruch auf Reisepreisminderung. Wie hoch diese ausfällt hängt immer davon ab, wie schwerwiegend der Mangel war. Orientierung bietet hier die sogenannte Frankfurter Tabelle. Entschädigung erhalten Urlauber, wenn etwa das Hotel überbucht ist und keine vergleichbare Ersatzunterkunft angeboten wird. Schadenersatz gibt es, wenn Hotel oder Veranstalter schuldhaft einen Schaden herbeigeführt haben.
Entschädigung bei Flugverspätung
Im Gegensatz zur Rechtslage bei Reisemängeln ist das Fluggastrecht in der EU klar geregelt. Wenn der Flieger mehr als drei Stunden zu spät am Ziel landet, haben Reisende Anspruch auf finanzielle Wiedergutmachung von der Airline. Dabei hängt die Entschädigungshöhe von der Flugstrecke ab: Für den Flug in den Kurzurlaub (bis 1.500 Kilometer) gibt es pro Passagier 250 Euro Entschädigung. Bei Mittelstreckenflügen bis zu 3.500 Kilometer einfache Strecke müssen Fluggesellschaften 400 Euro berappen. Auf der Langstrecke (über 3.500 Kilometer) werden gemäß EU-Verordnung 600 Euro Entschädigung fällig. Ansprüche bestehen immer dann, wenn die Fluggesellschaft Schuld an der Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung hat. Nur bei außergewöhnlichen Umständen, etwa Streik, Unwetter oder Vulkanausbruch, müssen Airlines die Passagiere in der Regel nicht entschädigen.