Ihre Fluggastrechte bei Streik

Die Koffer sind gepackt, der lang ersehnte Urlaub steht vor der Tür! Oder alle Kollegen sind bereits unterwegs zu dem wichtigen Meeting im Ausland – und ausgerechnet dann macht Ihnen ein Streik einen dicken Strich durch die Rechnung! Wie sieht es mit Ihren Fluggastrechten bei Streik aus, wenn Ihr Flug annulliert wird? Was, wenn sich der Flug um viele Stunden verzögert?
Flugzeug auf dem Rollfeld beim Boarding

Im Personenverkehr wird besonders „gerne“ gestreikt – das liegt unter anderem daran, dass solche Aktionen enorme Außenwirkung haben und starken Druck auf Fluggesellschaften oder den öffentlichen Nahverkehr ausüben. Streiks und Warnstreiks bringen den Flugverkehr immer wieder zum Stocken, wie zum Beispiel im Februar der Warnstreik  an den Flughäfen in Düsseldorf und Hannover. EUclaim erklärt, welche Passagierrechte Sie haben, wenn Fluglotsen, Piloten, Flugbegleiter und Co. die Arbeit niederlegen und was Sie tun können, wenn Sie auf Ihren Koffern sitzen bleiben.

Ein Flugstreik legt den Verkehr lahm – keine Chance auf Erstattung?

Bis zum 17. April 2018 sah die Sache mit den Fluggastrechten bei Streik nach einer eindeutigen Sache aus – und zwar zu Gunsten der Fluggesellschaften. In Deutschland galten sämtliche Streikformen als „außergewöhnlicher Umstand“ und eine Entschädigung für annullierte oder verspätete Flüge musste nicht gezahlt werden. Doch an diesem Stichtag fällte der Europäische Gerichtshof ein wegweisendes Urteil: Ein sogenannter „wilder Streik“ (also eine kollektive Arbeitsniederlegung unabhängig von einer Gewerkschaft), der durch die wirtschaftlichen Entscheidungen einer Fluggesellschaft ausgelöst wurde, gilt nicht mehr in jedem Fall als „außergewöhnlicher Umstand“. Es muss also einzelfallabhängig entschieden werden und die Fluggesellschaft kann in diesen Fällen zur Verantwortung gezogen werden.

Viele Sonderfälle sind noch ungeklärt. So muss beispielsweise noch eindeutig geklärt werden, ob ein Streik von fremdem Personal, wie Fluglotsen oder externen Piloten, ein „außergewöhnlicher Umstand“ ist. Wir nehmen solche Fälle vorbehaltlich der ungeklärten rechtlichen Situation für Sie an und lassen die Erfolgsaussichten im individuellen Fall für Sie klären.

Sollte Ihr Flug nach einem Streik wieder normal durchgeführt werden, aber der Flug wurde überbucht, um beispielsweise Passagiere zu befördern, die vom Streik betroffen waren, dann haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Entschädigung.

Wie sieht es mit Ihren Rechten aus, wenn ein Streik kurzfristig wieder abgesagt wird?

Immer wieder kommt es zu folgendem Szenario: Ein Streik wird offiziell angekündigt, jedoch kurzfristig abgesagt, da sich die Parteien doch noch einigen konnten. So gerade geschehen am Flughafen Mallorca, wo das Reinigungspersonal für stabilere Arbeitsverhältnisse kämpfte. Der für die Osterfeiertage angekündigte Streik wird nicht stattfinden, weil eine Einigung gefunden wurde. Flüge waren in diesem Fall nicht betroffen. Anders sah dies jedoch im letzten Jahr aus, als ein Streik der französischen Fluglotsen abgesagt wurde.

Werden im Zusammenhang mit einem nicht stattfindenden Streik Flüge annulliert, bestehen gute Aussichten auf eine Entschädigung für den ausgefallenen Flug (nach Verordnung 261). Konnte eine Fluggesellschaft unter diesen Umständen einen geplanten Flug nämlich nicht anbieten, kann sie sich nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen.

Wie verhalten Sie sich am besten, wenn Ihr Flug von einem Streik betroffen ist?

Auch wenn ein Streik angekündigt wurde, sollten Sie sich rechtzeitig zu Ihrem gebuchten Flug am Flughafen einfinden. Eventuell hat die Fluggesellschaft trotz Streik eine Alternative für Sie gefunden, oder der Streik findet, wie im oben beschriebenen Szenario, doch nicht statt.

Drohen Sie durch einen Streik Ihren Anschlussflug zu versäumen, muss die Fluggesellschaft Ihnen eine Alternative ermöglichen. Handelt es sich beispielsweise um einen Inlandflug von Berlin nach Frankfurt, muss die Fluggesellschaft Ihnen zumindest eine Bahnfahrt erstatten, die Sie rechtzeitig zu Ihrem Anschlussflug bringt.

Folgendes sollten Sie beachten, um Ihre Fluggastrechte bei Streik möglichst problemlos durchsetzen zu können:

  • Bei jedem Streik muss die Fluggesellschaft für die kostenlose Versorgung ihrer Fluggäste sorgen. Das beinhaltet Essen, Trinken und gegebenenfalls auch die Unterbringung in einem Hotel inklusive des Transfers zwischen dem Flughafen und Ihrer Unterbringung. Nicht immer klappt diese Organisation von Seiten der Fluggesellschaften jedoch reibungslos. Falls Sie sich auf eigene Kosten versorgen mussten, bewahren Sie sorgfältig sämtliche Quittungen für Ihre Rückforderungen auf.
  • Lassen Sie sich zur Beweisführung Verspätungen oder Annullierungen noch am Flughafen schriftlich von Ihrer Fluggesellschaft bestätigen!
  • Machen Sie zum Beweis Fotos von Anzeigentafeln und tauschen Sie Kontaktdaten mit anderen Betroffenen aus.

Ersatzbeförderung oder Ticketkosten zurückverlangen

Wenn der Flug aufgrund eines Streiks annulliert wurde, ganz egal um welche Art von Streik es sich handelte, dann muss die Fluggesellschaft sich darum kümmern, dass Sie mit Hilfe einer Ersatzbeförderung Ihr Ziel erhalten. Das kann sowohl ein Flug oder auch eine Bahn- oder Busfahrt sein. Sollte die Fluggesellschaft Ihnen keine Ersatzbeförderung anbieten oder gefällt Ihnen das Angebot der Airline nicht? Kein Problem! Sie können sich auch selbst um eine Ersatzbeförderung kümmern, das Angebot der Airline ablehnen, das Ticket stornieren und das Geld von der Fluggesellschaft zurückverlangen.

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