Pressemitteilung

03-08-2011

Landgericht Berlin folgt EuGH und BGH in der sog. „Sturgeon“-Rechtsprechung

Berlin, 3. August 2011


In einem heute vor dem Landgericht Berlin verhandelten Berufungsverfahren ist die Fluggesellschaft Air Berlin drei niederländischen Klägern unterlegen.

Die Kläger hatten für eine Urlaubsreise bei der Fluggesellschaft Air Berlin einen Flug von Antalya (Türkei) nach Düsseldorf gebucht. Der Flug verspätete sich um mehr als sieben Stunden, weshalb die Kläger ihren Urlaubsort erst mit erheblicher Verspätung erreichten. Den Klägern stand daher nach der EG-Verordnung 261/2004 in Verbindung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Sturgeon“ ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 400,00 EUR pro Person zu. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche nahmen die Kläger die Hilfe von EUclaim  in Anspruch.

Aufgrund der ablehnenden Haltung von Air Berlin mussten die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Obwohl Air Berlin in dem Rechtsstreit keinerlei Umstände vorgetragen hatte, die sie von der Zahlung einer Ausgleichsleistung hätten entbinden können, wies das Amtsgericht Charlottenburg die Klage überraschend ab. Die zuständige Richterin begründete ihre von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesgerichtshofs abweichende Rechtsansicht mit einem Verweis auf eine ebenfalls abweichende Entscheidung des Amtsgerichts Nürtingen.

Die von den Klägern hiergegen eingelegte Berufung hatte nunmehr Erfolg. Das Landgericht ließ in der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2011 keine Zweifel daran, dass es der Klage stattgeben werde. Dabei führte der Vorsitzende Richter aus, dass das Gericht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesgerichtshofs für richtig hält und dieser folgen wird. Mit dem Versuch, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, scheiterte die Fluggesellschaft somit vor dem Landgericht Berlin. Aufgrund der eindeutigen und auch nach Ansicht des Landgerichts überzeugenden höchstrichterlichen Rechtsprechung sah das Gericht auch keine Notwendigkeit, das Verfahren – wie von Air Berlin beantragt – auszusetzen oder die Revision zuzulassen. Air Berlin erkannte die Klageforderung daraufhin vollumfänglich an.